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Finanzbehörde: Fulda
Steuernummer: 01880632375
Mitglied im Verband
der Physiotherapeuten
Hessen (VPT)
Kontakt:
Gesundheitszentrum Kalbach
Inhaber: Alexander Birger
(Physiotherapeut, Masseur & med. Bademeister,
Bobath Therapeut für Erwachsene,
Rehasport Fachübungsleiter … )
Sebastianstr. 2
36148 Kalbach
Tel.: 06655 / 93 49 49 0
Fax: 06655 / 93 49 49 1
E-Mail: info@gesundheitszentrum-kalbach.de
Web: www.gesundheitszentrum-kalbach.de
Impressum und Geschäftsbedingungen:
Anfahrt:
UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
HINWEISE zu Terminabsagen und nicht wahrgenommene Termine
Unsere Praxis ist eine Bestell- / Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu
vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind
nur und ausschließlich für Sie reserviert.
Mit Abgabe Ihres Rezeptes und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins - auch telefonisch
- gehen Sie mit uns einen "Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen" ein. Die von uns erbrachten
Leistungen werden bei gesetzlich Versicherten jeweils von den gesetzlichen
Krankenversicherungen übernommen, d.h. von uns mit den gesetzlichen Krankenkassen
abgerechnet.
Privat und Beihilfe versicherten Patienten werden die erbrachten Heilmittelleistungen persönlich
in Rechnung gestellt.
Bei versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagten Terminen (gilt zu
Praxiszeiten und an Arbeitstagen Mon. - Frei.) haben wir keine Gelegenheit, die bereits fest
reservierten Zeiten erneut zu vergeben.
Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden
können, rechtzeitig - mindestens 24 Std. vorab - abzusagen.
Sollten Sie versäumen, nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine abzusagen, sind wir gehalten,
Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3, SGB nach den gültigen
Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen
(siehe auch § 615, BGB).
INRECHNUNGSTELLUNG bei Terminversäumnis(rechtlicher Hintergrund)
Das Gesundheitszentrum Kalbach stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen
seinen Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder
nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den
kassenüblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen und Gutscheinen den vereinbarten
Wert der Behandlung in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise
bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir erläutern
Ihnen daher nachstehend die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.
(1) Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein
Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen dem
Gesundheitszentrum Kalbach und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es
unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet
dem Gesundheitszentrum Kalbach ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um
Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins durch das
Gesundheitszentrum Kalbach schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag
gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum
Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen
werden.
(2) Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist das Gesundheitszentrum Kalbach
verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und
Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit
reserviert werden. Im Gegenzug erhält das Gesundheitszentrum Kalbach den vereinbarten
Vergütungsanspruch für die Behandlung.
Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung vom Gesundheitszentrum Kalbach
einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich
Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet).
(3) Nimmt der Patient - gleich aus welchem Grunde - den vereinbarten Behandlungstermin
nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was
in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.
Dem Gesundheitszentrum Kalbach wird - bezogen auf den versäumten Behandlungstermin - von
seiner Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1
BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete
für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne
zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit
auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und
Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er
soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im
Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an
der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
(4) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder
Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin
grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch
die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial
anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies
gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert.
Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab,
wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird.
Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn
der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Das
Gesundheitszentrum Kalbach hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin
anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht an Arbeitstagen (Mon. -
Frei.) und zu Praxiszeiten mindestens 24 Std. vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere
Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der
Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.
ZAHLUNGSZIELE
Liquidationen und Rechnungen, die wir ausstellen sind grundsätzlich mit einem konkreten
Zahlungsziel / Fälligkeitsdatum - versehen. In der Regel ist das Zahlungsziel mit 14 Tagen nach
Rechnungsstellung angegeben.
Sollten Sie der Meinung sein, eine Liquidation / Rechnung sei nicht korrekt, bitten wir Sie uns
umgehend zu kontaktieren.
Wir bitten unsere Kunden und Patienten auch unter dem Hintergrund, dass wir bereits Tage,
Wochen oder sogar Monate vorab Leistung für Sie erbracht haben, diese Zahlungsziele auch
entsprechend zu berücksichtigen und vor allem einzuhalten.
Bitte bedenken Sie dabei immer:Physiotherapeutische und Heilpraktiker Leistungen sind
unabhängig von einer oder Ihrer Krankenkassenerstattung fällig. Haben Sie daher bitte
Verständnis, dass wir auf fristgerechte Zahlung bestehen - nicht zuletzt um auch Ihnen und uns
zusätzlichen Aufwand und Kosten zu ersparen.
Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen werden unverzüglich und kostenpflichtig
angemahnt. Entstehende Bearbeitungs- / Mahngebühren, mögliche Verfahrenskosten etc. sind
in jedem Fall zu leisten und werden, wie auch der vollständige Rechnungsbetrag ggf. rechtlich
eingefordert.
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